Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI: Wofür sich die 131 Euro nutzen lassen

Inhalt13 Abschnitte
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist der Entlastungsbetrag?
- Wer hat Anspruch?
- Wofür kann man den Entlastungsbetrag nutzen?
- Was nicht geht
- Anerkannte Anbieter finden
- So funktioniert die Erstattung
- Ansparen: Was mit nicht genutzten Beträgen passiert
- Mehr Geld für Alltagshilfe: der Umwandlungsanspruch
- Geplante Änderung ab 2027
- Entlastung, die zum Alltag passt
- Häufige Fragen
- Quellen
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das sind bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Das Geld ist für Entlastung im Alltag gedacht: eine Alltagsbegleitung, Hilfe im Haushalt, eine Betreuungsgruppe oder einige Tage in der Tagespflege.
Die Regeln wirken auf den ersten Blick kompliziert. Hier steht, wer Anspruch hat, wofür der Betrag gilt, wie die Erstattung funktioniert und was mit nicht genutzten Beträgen passiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Höhe: bis zu 131 Euro im Monat, bis zu 1.572 Euro im Jahr.
- Wer: alle Pflegegrade von 1 bis 5, wenn die Pflege zu Hause stattfindet.
- Wofür: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Kein Bargeld: Die Pflegekasse erstattet Rechnungen. Eine freie Auszahlung gibt es nicht.
- Ansparen: Nicht genutzte Beträge bleiben erhalten. Was Ende 2026 übrig ist, kann bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.
- Ab 2027 geplant: Ein Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag ersetzen, aber erst ab Pflegegrad 2. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach §45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und Menschen mit Pflegebedarf helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu gestalten.
Anders als das Pflegegeld ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden. Die Pflegekasse zahlt ihn nicht aus. Sie erstattet Kosten für bestimmte Leistungen, wenn eine Rechnung vorliegt.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Das gilt auch, wenn Angehörige die Pflege übernehmen und kein Pflegedienst kommt.
Einen eigenen Antrag auf den Entlastungsbetrag braucht es nicht. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad. Für die Erstattung reicht man die Rechnungen bei der Pflegekasse ein.
Wofür kann man den Entlastungsbetrag nutzen?
Der Betrag gilt für vier Bereiche. Bei Pflegegrad 1 ist er etwas freier einsetzbar als bei Pflegegrad 2 bis 5.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 bis 5 |
|---|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | ja | ja |
| Kurzzeitpflege | ja | ja |
| Pflegedienst: Betreuung und Hilfe im Haushalt | ja | ja |
| Pflegedienst: Hilfe bei der Körperpflege, zum Beispiel Duschen | ja | nein |
| Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | ja | ja |
| Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung in Tages- oder Kurzzeitpflege | ja | ja |
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand September 2026.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum Beispiel:
- eine Alltagsbegleitung für Spaziergänge, Arztbesuche oder Gespräche
- Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen oder bei der Wäsche
- Betreuungsgruppen, zum Beispiel für Menschen mit Demenz
- Entlastung für Angehörige, damit sie Zeit für sich haben
Entscheidend ist: Das Angebot muss nach dem Recht des jeweiligen Bundeslands anerkannt sein. Eine Putzhilfe ohne Anerkennung lässt sich nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Was nicht geht
- Keine Auszahlung: Das Geld gibt es nur gegen Rechnung, nicht zur freien Verwendung.
- Keine beliebigen Anbieter: Abrechnen können nur zugelassene Pflegedienste, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege und anerkannte Angebote.
- Keine Körperpflege ab Pflegegrad 2: Ab Pflegegrad 2 zahlt der Entlastungsbetrag keine Hilfe bei der Körperpflege. Dafür gibt es die Pflegesachleistung.
- Nur für Pflege zu Hause: Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, kann den Entlastungsbetrag nicht nutzen.
Anerkannte Anbieter finden
Welche Angebote anerkannt sind, regelt jedes Bundesland selbst. Viele Länder und Pflegekassen führen Listen anerkannter Anbieter. Diese Stellen helfen bei der Suche:
- die eigene Pflegekasse
- der Pflegestützpunkt vor Ort
- die Pflegeberatung der Kommune oder der Wohlfahrtsverbände
In einigen Bundesländern können auch Nachbarn oder Bekannte über den Entlastungsbetrag abrechnen, wenn sie zum Beispiel einen kurzen Kurs gemacht haben und sich registrieren. Die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land stark. Am sichersten ist es, vorher bei der Pflegekasse nachzufragen.
So funktioniert die Erstattung
- Anbieter wählen und prüfen, ob er anerkannt oder zugelassen ist.
- Leistung nutzen und Rechnung erhalten. Auf der Rechnung sollten Leistung, Datum und Betrag stehen.
- Rechnung bei der Pflegekasse einreichen, mit einem kurzen Erstattungsantrag. Viele Kassen haben dafür ein Formular oder eine App.
- Geld kommt zurück aufs Konto, bis zur Höhe des verfügbaren Betrags.
Viele Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür unterschreibt man eine Abtretungserklärung. Dann muss man nicht in Vorleistung gehen.
Ansparen: Was mit nicht genutzten Beträgen passiert
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht am Monatsende. Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Laufe des Jahres an. Was am Jahresende übrig ist, kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Ein Beispiel: Frau M. hat Pflegegrad 2. Von Januar bis Juni 2026 nutzt sie den Entlastungsbetrag nicht. Ab Juli kommt eine Alltagsbegleitung. Für die zweite Jahreshälfte stehen ihr dann die angesparten 786 Euro und die laufenden 131 Euro im Monat zur Verfügung. Was Ende 2026 übrig bleibt, kann sie nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 nutzen.
Wichtig für 2027: Ob angesparte Beträge aus 2026 nach der geplanten Reform noch genutzt werden können, ist nicht eindeutig geregelt. Wer jetzt noch Beträge offen hat, sollte sie möglichst 2026 nutzen.
Mehr Geld für Alltagshilfe: der Umwandlungsanspruch
Ab Pflegegrad 2 gibt es eine zweite Möglichkeit. Bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistung lassen sich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, soweit sie im Monat nicht für einen Pflegedienst gebraucht werden.
Bei Pflegegrad 2 liegt die Pflegesachleistung bei bis zu 796 Euro im Monat. 40 Prozent davon sind bis zu 318,40 Euro. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag stehen dann bis zu 449,40 Euro im Monat für Alltagshilfe zur Verfügung. Einen Antrag vorab braucht es nicht. Erstattet wird gegen Belege. Wer Pflegegeld bezieht, bekommt dann anteilig weniger Pflegegeld.
Entlastung, die zum Alltag passt
Der Entlastungsbetrag ist kein großer Betrag. Gut eingesetzt kann er aber viel bewirken: eine feste Stunde pro Woche, auf die man sich freut, oder ein freier Nachmittag für die Angehörigen. Gerade für Menschen, die allein leben, ist regelmäßiger Kontakt oft genauso wichtig wie Hilfe im Haushalt. Mehr dazu steht in unserem Ratgeber Einsamkeit im Alter erkennen und was dagegen hilft.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade von 1 bis 5 gleich.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?
Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel eine Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt.
Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?
Nein. Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen für die genannten Leistungen. Eine Auszahlung zur freien Verwendung gibt es nicht.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Einen eigenen Antrag braucht es nicht. Der Anspruch besteht mit dem Pflegegrad. Für die Erstattung reicht man die Rechnungen mit einem kurzen Erstattungsantrag bei der Pflegekasse ein.
Verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an. Was am Jahresende übrig ist, kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Ob das für Beträge aus 2026 nach der geplanten Reform noch gilt, ist offen.
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe bezahlen?
Ja, wenn die Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist oder über einen zugelassenen Pflegedienst kommt. Eine privat beauftragte Putzhilfe ohne Anerkennung lässt sich nicht abrechnen.
Kann auch eine Nachbarin oder ein Bekannter abrechnen?
In einigen Bundesländern ja, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel ein kurzer Kurs und eine Registrierung. Die Regeln unterscheiden sich je Bundesland. Die Pflegekasse kann sagen, was am eigenen Wohnort gilt.
Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Bei Pflegegrad 1 darf er zusätzlich für Hilfe bei der Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst genutzt werden. Nach der geplanten Reform soll er bei Pflegegrad 1 ab 2027 wegfallen.
Fällt der Entlastungsbetrag 2027 weg?
Geplant ist, ihn durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat zu ersetzen, aber nur für Pflegegrad 2 bis 5. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt der Entlastungsbetrag unverändert.
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Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Entlastungsbetrag, Online-Ratgeber Pflege, Stand 14.09.2026. bundesgesundheitsministerium.de
- §45b SGB XI, geltende Fassung. gesetze-im-internet.de
- §45a SGB XI, geltende Fassung. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Stand Juli 2026. bundesgesundheitsministerium.de (PDF)
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026. bundesgesundheitsministerium.de
- AOK: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Zeitplan, Stand 07.10.2026. aok.de

