Pflegereform 2027: Was sich beim Entlastungsbetrag ändert

Inhalt10 Abschnitte
- Das Wichtigste in Kürze
- Wo steht die Pflegereform gerade?
- Was heute gilt: der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI
- Was der Entwurf plant: das Sozialraumbudget
- Was bedeutet die Reform für Pflegegrad 1?
- Welche Angebote dürfen künftig abgerechnet werden?
- Was sich außerdem ändern soll
- Was Angehörige jetzt tun können
- Häufige Fragen
- Quellen
Die Bundesregierung plant eine große Pflegereform, das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Für viele Familien ist ein Punkt besonders wichtig: Der Entlastungsbetrag soll durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden. Es gibt mehr Geld, aber für weniger Menschen und für weniger Angebote.
Hier steht, was heute gilt, was der Entwurf ändern will und was Angehörige schon jetzt tun können.
HeuteEntlastungsbetrag
Pflegegrade 1 bis 5
bis 131 €im Monat
GeplantSozialraumbudget
Pflegegrade 2 bis 5, Pflegegrad 1 nicht mehr
bis 175 €im Monat
Das Wichtigste in Kürze
- Heute: 131 Euro im Monat Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade von 1 bis 5 in häuslicher Pflege.
- Geplant: Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, bis zu 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
- Nur noch ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 soll stattdessen eine Pflegebegleitung bekommen.
- Nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Pflegedienste und Tagespflege sollen darüber nicht mehr abrechenbar sein.
- Kein Antrag, kein Ansparen: Der Anspruch entsteht automatisch, nicht genutzte Beträge verfallen.
- Geplanter Start: 1. Januar 2027, einzelne Teile 2028 und 2029. Vorher müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Wo steht die Pflegereform gerade?
Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett das Gesetz beschlossen. Die Kernpunkte zum Entlastungsbetrag sind dabei gleich geblieben.
- Juni 2026Referentenentwurf vorgelegt
- 30. September 2026Beschluss im Bundeskabinett
- JetztBeratung in Bundestag und Bundesrat
- 1. Januar 2027geplanter Start, einzelne Teile 2028 und 2029
Als Nächstes berät der Bundestag in drei Lesungen, danach der Bundesrat. Dabei kann sich der Inhalt noch ändern. Geplant ist, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Einzelne Regelungen sollen 2028 und 2029 folgen.
Das Gesetz ist nicht der letzte Schritt. Ab Oktober 2026 soll eine Pflegestrukturkommission Vorschläge für eine weitergehende Reform der Pflegeversicherung erarbeiten.
Was heute gilt: der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Das gilt für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1. Das Geld ist zweckgebunden. Es soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit im Alltag fördern.
Eingesetzt werden kann der Betrag heute unter anderem für:
- Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege,
- Leistungen ambulanter Pflegedienste, ab Pflegegrad 2 allerdings nicht für die Selbstversorgung wie Körperpflege,
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleitung.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Belege. Wer den Betrag in einem Monat nicht nutzt, kann ihn ansparen. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres lassen sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.
Was der Entwurf plant: das Sozialraumbudget
Nach dem Referentenentwurf wird der Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt. Das Ministerium begründet das so: Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen gestärkt werden, und das Budget soll regelmäßige Entlastung ermöglichen statt einzelner größerer Ausgaben.
| Entlastungsbetrag (heute) | Sozialraumbudget (Entwurf) | |
|---|---|---|
| Höhe | bis 131 € im Monat | bis 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis 300 € |
| Pflegegrade | 1 bis 5 | 2 bis 5 |
| Wofür | Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste, anerkannte Alltagsangebote | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
| Ansparen | ja, bis 30. Juni des Folgejahres | nein |
| Antrag | Erstattung gegen Belege | kein Antrag nötig, Erstattung gegen Belege |
| Rechtsstand | geltendes Recht | vom Kabinett beschlossen, noch kein Gesetz |
Neu ist außerdem eine Preisgrenze. Anerkannte Angebote sollen für ihre Leistungen nicht mehr verlangen dürfen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen. Die Details sollen später in Richtlinien geregelt werden.
Was bedeutet die Reform für Pflegegrad 1?
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Änderung am größten. Nach dem Entwurf bekommen sie keinen Entlastungsbetrag mehr. Heute sind das bis zu 131 Euro im Monat.
Stattdessen ist eine Pflegebegleitung nach §7c SGB XI geplant. Das ist keine Geldleistung, sondern Beratung und Begleitung. Sie soll helfen, früh die richtige Unterstützung zu finden und die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten. Die Pflegebegleitung soll laut Kabinettsbeschluss erst ab 1. Januar 2029 starten. Bis dahin sollen Menschen mit Pflegegrad 1 einen Beratungsbesuch nach §37 Absatz 3 abrufen können.
Der Entwurf enthält einen Bestandsschutz für den Pflegegrad selbst: Wer heute einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Begutachtungsregeln verlieren. Eine ausdrückliche Übergangsregel, nach der heutige Pflegegrad-1-Fälle den Entlastungsbetrag behalten, haben wir im Entwurf nicht gefunden. Betroffene sollten das bei ihrer Pflegekasse erfragen, sobald der Gesetzestext feststeht.
Alle Details dazu stehen in unserem Ratgeber Pflegegrad 1 nach der Reform: Was wegfällt, was bleibt.
Welche Angebote dürfen künftig abgerechnet werden?
Das Sozialraumbudget soll nur noch für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI genutzt werden dürfen. Dafür gibt es zwei Wege:
- Anerkennung nach Landesrecht. Jedes Bundesland regelt selbst, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot anerkannt wird.
- Anerkennung als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen. Das Verfahren dafür sollen die Pflegekassen in Richtlinien festlegen.
Ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege sollen über das Sozialraumbudget nicht mehr abrechenbar sein. Professionelle Betreuungsdienste mit einem Versorgungsvertrag sollen künftig über das neue Sachleistungsbudget abrechnen.
Für Familien heißt das: Bei jedem Angebot lohnt die Frage, ob es nach Landesrecht anerkannt ist. Davon hängt nach der Reform ab, ob die Pflegekasse die Kosten erstattet.
Was sich außerdem ändern soll
Das Sozialraumbudget ist Teil einer größeren Neuordnung. Laut Entwurf sind unter anderem geplant:
- Das Pflegegeld heißt künftig Entlastungsbudget.
- Ein Sachleistungsbudget für professionelle Pflege und Betreuung.
- Ein Überbrückungsbudget für Akutsituationen und geplante Auszeiten der Hauptpflegeperson.
- Ein digitales Pflege-Cockpit, in dem die Pflegekassen alle Informationen zu Leistungen bündeln.
Was Angehörige jetzt tun können

- Den Entlastungsbetrag 2026 nutzen. Er gilt unverändert. Das betrifft vor allem angesparte Beträge. Wie mit Restbeträgen nach einer Reform umgegangen wird, lässt der Entwurf nach unserer Prüfung offen.
- Bei Pflegegrad 1 beraten lassen. Pflegekasse oder Pflegestützpunkt können sagen, welche Leistungen heute möglich sind.
- Anbieter nach der Anerkennung fragen. Ist das Angebot nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt?
- Regelmäßige Entlastung einplanen. Das Sozialraumbudget ist für laufende Unterstützung gedacht, etwa einen festen wöchentlichen Termin.
- Keine Entscheidungen auf Basis des Entwurfs. Verträge nicht vorschnell kündigen, bevor das Gesetz beschlossen ist.
Für Einrichtungen, Pflegedienste und Träger ändert sich durch die Reform ebenfalls viel. Einen Überblick aus Sicht von Anbietern gibt es auf unserer Seite für Einrichtungen. Wer sich allgemein mit Entlastung im Alltag beschäftigt, findet im Ratgeber Einsamkeit im Alter erkennen und was dagegen hilft weitere Anregungen.
Häufige Fragen
Was ist das Sozialraumbudget?
Das Sozialraumbudget soll nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ersetzen. Geplant sind bis zu 175 Euro im Monat für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, bis zu 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren. Es darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Das Kabinett hat das Gesetz am 30. September 2026 beschlossen, der Bundestag muss noch zustimmen.
Gibt es den Entlastungsbetrag 2027 noch?
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 nicht mehr in der heutigen Form. Ab 1. Januar 2027 soll das Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag ersetzen: bis zu 175 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 soll er wegfallen. Beschlossen ist das noch nicht, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Bis dahin gelten die 131 Euro im Monat weiter.
Fällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 weg?
Nach dem Entwurf ja. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen keinen Entlastungsbetrag mehr bekommen. Stattdessen ist eine Pflegebegleitung nach §7c SGB XI vorgesehen, also Beratung und Unterstützung. Heute gilt weiter: Auch Pflegegrad 1 hat Anspruch auf 131 Euro im Monat.
Was ändert sich beim Entlastungsbetrag für Pflegegrad 2?
Ab Pflegegrad 2 soll aus den heutigen 131 Euro das Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat werden. Dafür wird die Nutzung enger: Es gilt nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, und nicht genutzte Beträge lassen sich nicht mehr ansparen. Das gilt ebenso für die Pflegegrade 3 bis 5.
Ab wann gilt das Sozialraumbudget?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Das Bundeskabinett hat das Gesetz am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Ob der Termin zu halten ist, ist noch offen.
Muss man das Sozialraumbudget beantragen?
Nach dem Entwurf nicht. Der Anspruch soll automatisch entstehen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Erstattet wird wie heute gegen Belege über die Pflegekasse.
Kann man das Sozialraumbudget ansparen?
Nach dem Entwurf nein. Das Budget ist für regelmäßige, laufende Entlastung gedacht. Eine Ansparmöglichkeit ist laut Begründung nicht mehr vorgesehen. Beim heutigen Entlastungsbetrag können nicht genutzte Beträge noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Wofür darf man das Sozialraumbudget nutzen?
Nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI, die nach Landesrecht anerkannt sind oder als Nachbarschaftshilfe von den Pflegekassen anerkannt wurden. Ambulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege sollen darüber nicht mehr abrechenbar sein.
Wer darf das Sozialraumbudget abrechnen?
Nach dem Entwurf nur Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI, die nach Landesrecht anerkannt sind, und Nachbarschaftshilfe, die von den Pflegekassen anerkannt wurde. Ambulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege sollen darüber nicht mehr abrechnen können. Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag sollen das neue Sachleistungsbudget nutzen.
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Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026. bundesgesundheitsministerium.de
- FOCUS online: Pflegereform beschlossen: Das ändert sich jetzt, 30.09.2026, mit Stellungnahme des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe. focus.de
- Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG), 4. Juni 2026, insbesondere §45a, §45b, §7c und Begründung. bundesgesundheitsministerium.de (PDF)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Übersichtsseite. bundesgesundheitsministerium.de
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz. bundesgesundheitsministerium.de
- §45b SGB XI, Entlastungsbetrag, geltende Fassung. gesetze-im-internet.de
- §45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, geltende Fassung. gesetze-im-internet.de

