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PNOG: Was das Pflegeneuordnungsgesetz für Pflegedienste und Einrichtungen bedeutet

Zeitplan, Anerkennung nach §45a, Abrechnung und Digitalisierung: was das Pflegeneuordnungsgesetz für Pflegedienste, Alltagsangebote und Heime ändert.

Schild der U-Bahn-Station Bundestag in Berlin, im Hintergrund das Reichstagsgebäude hinter Bäumen.
Inhalt12 Abschnitte
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist das PNOG?
  3. Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?
  4. Die wichtigsten Änderungen im Überblick
  5. Was das PNOG für Angebote zur Unterstützung im Alltag bedeutet
  6. Was das PNOG für ambulante Pflegedienste bedeutet
  7. Was das PNOG für stationäre Einrichtungen bedeutet
  8. Die neuen Begriffe kurz erklärt
  9. Was Anbieter und Einrichtungen jetzt tun können
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen
  12. Änderungsprotokoll

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist die größte Reform der Pflegeversicherung seit Jahren. Es ordnet die Leistungen neu, führt neue Budgets ein und ändert, wer welche Leistung abrechnen darf. Hier steht, was das für Pflegedienste, Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und stationäre Einrichtungen bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stand: Kabinettsbeschluss am 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027, einzelne Teile 2028 und 2029.
  • Sozialraumbudget: Es ersetzt den Entlastungsbetrag. Bis zu 175 Euro im Monat ab Pflegegrad 2, bis zu 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren. Pflegegrad 1 bekommt kein Budget mehr.
  • Nur für anerkannte Angebote: Abrechnen dürfen nur Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung nach Landesrecht oder als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen. Ambulante Pflegedienste und Tagespflege fallen heraus.
  • Preisgrenze: Anerkannte Angebote dürfen nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen.
  • Neue Budgets: Pflegegeld wird Entlastungsbudget. Dazu kommen ein Sachleistungsbudget und ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr.
  • Digitalisierung: Bund und Länder stellen zusammen 2 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Langzeitpflege bereit. Heime können ab 2028 Transformationsstellenanteile für entlastende Technik nutzen.

Was ist das PNOG?

Das PNOG ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Der volle Name lautet „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)“. Er soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und die Leistungen in wenige Budgets bündeln.

Für Anbieter sind drei Punkte zentral. Wer darf künftig welche Leistung abrechnen? Welche Anerkennung braucht ein Angebot? Und welche Förderung gibt es für digitale Technik?

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

Das PNOG ist seit dem 30. September 2026 ein Regierungsentwurf. Es ist noch kein Gesetz. Die Termine ab Oktober 2026 sind geplant und können sich verschieben.

  1. Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums4. Juni 2026erledigt
  2. Anhörung der VerbändeJuni und Juli 2026erledigt
  3. Kabinettsbeschluss30. September 2026erledigt
  4. Bundestag, 1. LesungOktober 2026geplant
  5. Stellungnahme Bundesrat16. Oktober oder 20. November 2026geplant
  6. Anhörung im GesundheitsausschussNovember oder Dezember 2026geplant
  7. Bundestag, 2. und 3. LesungNovember oder Dezember 2026geplant
  8. Bundesrat, abschließende Beratung18. Dezember 2026geplant
  9. Inkrafttreten1. Januar 2027, Teile 2028 und 2029geplant
Der Plenarsaal des Deutschen Bundestages mit blauen Sitzreihen, Bundesadler und Glaskuppel.
Im Plenarsaal des Bundestages wird der Entwurf als Nächstes beraten.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, DCO PNOG-Radar, Stand 4. Oktober 2026.

Was sich zwischen Referentenentwurf und Kabinettsfassung geändert hat (Auswahl):

  • Das Entlastungsbudget sinkt leicht: bei Pflegegrad 2 von 386 auf 380 Euro, bei Pflegegrad 3 von 638 auf 630 Euro.
  • Die halbe Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten ist gestrichen.
  • Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist gestrichen.
  • Die geplante Anhebung der Leistungszuschläge im Heim (§43c) ist gestrichen. Die heutige Staffelung bleibt.
  • Unverändert: kein Sozialraumbudget für Pflegegrad 1, Pflegebegleitung erst ab 2029, Überbrückungsbudget 2.285 Euro im Jahr.

Quellen: DCO PNOG-Radar, Altenheim.net.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Tabelle zeigt geltendes Recht und den Stand der Kabinettsfassung vom 30. September 2026. Die rechte Spalte ist geplant, nicht beschlossen.

BereichHeute (2026)Geplant ab 2027
Budget für AlltagsunterstützungEntlastungsbetrag nach §45bSozialraumbudget, ab Pflegegrad 2
Wer über dieses Budget abrechnen darfanerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegenur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und anerkannte Nachbarschaftshilfe
Preise für Alltagsangebotekeine bundesweite Vorgabehöchstens die Preise zugelassener Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen
PflegegeldPflegegeldheißt Entlastungsbudget
PflegesachleistungPflegesachleistungSachleistungsbudget: 890 € (PG 2), 1.590 € (PG 3), 2.090 € (PG 4), 2.530 € (PG 5)
Umwandlung von Sachleistung für Alltagsangebotebis 40 % möglichentfällt
Verhinderungs- und Kurzzeitpflegegetrennte LeistungenÜberbrückungsbudget, 2.285 € im Jahr
Schwelle Pflegegrad 227 Punkte30 Punkte, Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade
Pflegehilfsmittel zum Verbraucheigene Pauschale bis 42 € im Monateigene Pauschale entfällt, Kosten gehen in die Budgets ein

Was die Reform für Familien bedeutet, steht in unseren Ratgebern zum Sozialraumbudget und zu Pflegegrad 1 nach der Reform. Dort geht es um Höhe, Ansparen, Antrag und den Wegfall bei Pflegegrad 1.

Quellen: Altenheim.net, 30.09.2026, Referentenentwurf PNOG, §45b SGB XI geltende Fassung.

Was das PNOG für Angebote zur Unterstützung im Alltag bedeutet

Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI) werden zur einzigen Gruppe, die über das Sozialraumbudget abrechnen darf. Das sind zum Beispiel Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Helferkreise und haushaltsnahe Dienste.

Der Entwurf sieht drei Wege vor:

  • Anerkennung nach Landesrecht. Sie bleibt grundsätzlich bestehen. Die Länder sollen dabei einheitlichere Kriterien anwenden, unter anderem zu Qualifikation, Qualitätssicherung und zulässigen Preisen.
  • Anerkennung als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen. Der Spitzenverband der Pflegekassen soll die Regeln bis zum 1. Januar 2028 festlegen. Bis dahin erkennen weiter die zuständigen Landesbehörden an.
  • Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung nach §72. Damit kann ein professionelles Angebot über das Sachleistungsbudget abrechnen. Eine Zulassung nach §72 schließt eine Anerkennung nach Landesrecht oder als Nachbarschaftshilfe aus. Anbieter müssen sich also für einen Weg entscheiden.

Preisgrenze. Die Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Einzelheiten können die Länder per Verordnung regeln.

Was das für Anbieter heißt: Der Kreis der Kunden wird kleiner, weil Pflegegrad 1 kein Budget mehr bekommt. Dafür steigt das Budget ab Pflegegrad 2 von 131 auf bis zu 175 Euro. Die Konkurrenz durch Pflegedienste fällt weg. Ohne Anerkennung ist keine Abrechnung über das Budget möglich.

Was das PNOG für ambulante Pflegedienste bedeutet

Pflegedienste können Leistungen künftig nicht mehr über das Sozialraumbudget abrechnen. Sie rechnen über das Sachleistungsbudget ab. Der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent der Sachleistung für Alltagsangebote entfällt.

Weitere Punkte aus der Kabinettsfassung laut Fachpresse:

  • Ab 2028 sollen ambulante Notdienste über das Überbrückungsbudget finanziert werden. 2027 gilt eine Übergangsregel für reguläre Pflegedienste.
  • Die Tariftreue als Voraussetzung für die Zulassung bleibt. Das Meldeverfahren zum regional üblichen Entlohnungsniveau wird bis Ende 2029 ausgesetzt.
  • Ab 2027 begrenzt die Veränderungsrate nach §71 Absatz 3 SGB V die refinanzierbaren Personalkostensteigerungen. Für 2027 liegt sie bei 3,42 Prozent.
  • Tagespflege bleibt anrechnungsfrei neben den anderen Budgets. Die Beträge werden bis 2029 nicht erhöht.

Was das PNOG für stationäre Einrichtungen bedeutet

Aufenthaltsraum einer Einrichtung: Eine Mitarbeiterin im grünen Shirt beugt sich zu einer Bewohnerin im Sessel, im Vordergrund sitzen weitere ältere Menschen am gedeckten Tisch.
Technik soll Pflege- und Betreuungspersonal entlasten. Dafür sieht der Entwurf eigene Mittel vor.

Transformationsstellenanteile. Von 2028 bis 2032 dürfen Heime bis zu 10 Prozent der Stellen zwischen Mindest- und Höchstausstattung als Transformationsstellenanteile vereinbaren. Der Gegenwert finanziert Technik, die Pflege- und Betreuungspersonal entlastet. Die Technik muss in einem Katalog stehen. Die Finanzierung ist auf den Pflegemindestlohn je Stellenanteil begrenzt.

Digitalisierung. Der Bund stellt 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur bereit, die Länder 400 Millionen Euro. Anträge sollen ab 1. Juli 2027 möglich sein. Laufende Kosten für Technik, etwa Wartung und Schulung, sollen über die Pflegevergütung refinanzierbar werden.

Weitere Punkte:

  • Kurzzeitpflege wird ab 2027 aus dem Überbrückungsbudget bezahlt. Ab 2028 gibt es einen Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege.
  • Neue Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 1 bekommen den Zuschuss von 131 Euro nicht mehr. Wer ihn schon bekommt, behält ihn.
  • Eine Experimentierklausel erlaubt von 2027 bis 2031 Abweichungen von Landesrahmenverträgen für bis zu drei Jahre.
  • Gelingt durch aktivierende Pflege eine Herabstufung, soll es eine Rückstufungsprämie von 3.085 Euro geben.

Quellen: Referentenentwurf PNOG, §§45a, 45b, 113e, BMG Pressemitteilung 30.09.2026, Altenheim.net.

Die neuen Begriffe kurz erklärt

BegriffWas gemeint ist
SozialraumbudgetNachfolger des Entlastungsbetrags, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Details im Ratgeber zum Sozialraumbudget.
EntlastungsbudgetNeuer Name für das Pflegegeld. Geld für Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen.
SachleistungsbudgetNeuer Name für die Pflegesachleistung. Daraus bezahlen Pflegebedürftige zugelassene Pflegedienste und Betreuungseinrichtungen.
Überbrückungsbudget2.285 € im Jahr für Akutsituationen und Pflegepausen. Es bündelt Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, ab 2028 auch ambulante Notdienste.
Pflegebegleitung (§7c)Beratung statt Geld für Pflegegrad 1, Start laut Kabinettsbeschluss 2029. Details im Ratgeber Pflegegrad 1 nach der Reform.
Pflege-CockpitZentraler Online-Zugang der Pflegekassen für Anträge, Anbietersuche und Leistungsübersicht.
NachbarschaftshilfeAngebote zur Unterstützung im Alltag, die künftig von den Pflegekassen anerkannt werden statt von den Ländern. Richtlinien bis 1. Januar 2028.
Transformations­stellenanteileNicht besetzte Stellenanteile im Heim, deren Gegenwert in entlastende Technik fließt. Von 2028 bis 2032, bis 10 % der Stellen im Korridor.

Mehr zu den Folgen für Familien steht in unseren Ratgebern Pflegereform 2027: Was sich beim Entlastungsbetrag ändert und Pflegegrad 1 nach der Reform: Was wegfällt, was bleibt.

Was Anbieter und Einrichtungen jetzt tun können

  • Anerkennung prüfen. Ist euer Angebot nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt? Falls nicht, klärt mit der zuständigen Landesbehörde, ob und wie eine Anerkennung möglich ist.
  • Den passenden Weg wählen. Anerkennung nach Landesrecht oder Zulassung nach §72 schließen sich aus. Rechnet durch, welcher Weg zu eurem Angebot passt.
  • Preise prüfen. Liegen eure Preise über denen zugelassener Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen? Dann kann die neue Preisgrenze euch treffen.
  • Kunden mit Pflegegrad 1 informieren. Sie verlieren nach dem Entwurf ab 2027 den Entlastungsbetrag. Sprecht früh über Alternativen, zum Beispiel Selbstzahlung.
  • Förderung für Digitalisierung vorbereiten. Anträge sollen ab 1. Juli 2027 möglich sein. Prüft jetzt, welche Technik euer Personal entlasten würde.
  • Nichts vorschnell umstellen. Bis zur Verabschiedung gilt das heutige Recht. Verträge und Preise erst anpassen, wenn das Gesetz beschlossen ist.

Häufige Fragen

Was ist das PNOG?

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Es bündelt Leistungen in Budgets und soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren.

Ist das PNOG schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Wann tritt das PNOG in Kraft?

Geplant ist der 1. Januar 2027. Einzelne Teile sollen 2028 und 2029 starten, zum Beispiel die Pflegebegleitung.

Welche Anerkennung brauchen Anbieter, um über das Sozialraumbudget abzurechnen?

Nach dem Entwurf eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht oder als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen. Wer nach §72 als ambulante Betreuungseinrichtung zugelassen ist, rechnet über das Sachleistungsbudget ab. Was das Budget für Familien bedeutet, steht im Ratgeber zum Sozialraumbudget.

Können Pflegedienste nach der Reform noch Betreuung abrechnen?

Ja, über das Sachleistungsbudget. Über das Sozialraumbudget nicht mehr. Der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent entfällt.

Was ändert sich für Pflegeheime?

Geplant sind Transformationsstellenanteile für entlastende Technik ab 2028, Fördergeld für Digitalisierung und eine Experimentierklausel. Neue Bewohner mit Pflegegrad 1 bekommen den Zuschuss von 131 Euro nicht mehr.

Wie viel Geld gibt es für die Digitalisierung?

Zusammen 2 Milliarden Euro: 1,6 Milliarden Euro vom Bund und 400 Millionen Euro von den Ländern. Anträge sollen ab 1. Juli 2027 möglich sein.

Quellen

Änderungsprotokoll

DatumÄnderung
05.10.2026Erste Fassung mit Stand Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026